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Neuen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG ) verpflichtet zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten!
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plan zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungs-pflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach §16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG-E sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.
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